Soweit er dazu geltend macht, mit dem angeordneten Benützungsverbot für den bodennahen, horizontalen Ausblas werde faktisch der Stall lahmgelegt, was einem Berufsverbot mit existenziellen Auswirkungen auf seine Familie gleichkomme, ist zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführer selber zu verantworten hat, dass dieses Benützungsverbot mit weitereichenden Konsequenzen verbunden ist. Zunächst hat er den Ausblas ohne die erforderliche Baubewilligung eingebaut.