g) Die Wiederherstellung bedeutet eine Eigentumsbeschränkung und ist deshalb nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und nicht Treu und Glauben wiederspricht.17 Dass hier mit Art. 45 f. BauG eine gesetzliche Grundlage existiert und die Wiederherstellung im öffentlichen Interesse liegt, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Zudem ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Wiederherstellung gegen Treu und Glauben verstossen würde. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch die Verhältnismässigkeit.