Es ist unbestritten, dass für den Ausblas, der im Jahr 2008 oder 2009 eingebaut wurde, keine Baubewilligung vorliegt. Dass ein solcher Abluftventilator aufgrund seiner Emissionen baubewilligungspflichtig ist, wurde bereits ausgeführt (vorne Bst. b). Somit muss aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden (Art. 46 Abs. 2 BauG). Daran ändert auch Art. 46 Abs. 3 BauG nichts, wonach nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden kann, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern.