f) Da vom Stall Nr. 43a übermässige Immissionen ausgehen und der bodennahe Ausblas zudem der Vorgabe von Art. 6 Abs. 2 LRV widerspricht, handelt es sich um eine ordnungswidrige Anlage, die die öffentliche Ordnung stört. Solche Störungen hat die Baupolizei durch die erforderlichen Massnahmen zu beseitigen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Hinsichtlich des Ausblases greift im Übrigen auch Art. 45 Abs. 2 Bst. b BauG, wonach der Baupolizei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei widerrechtlicher Bauausführung obliegt. Es ist unbestritten, dass für den Ausblas, der im Jahr 2008 oder 2009 eingebaut wurde, keine Baubewilligung vorliegt.