e) Der Beschwerdeführer kritisiert den G.________-Bericht zwar als untauglich. Weshalb die Feststellung, die heutige Situation des bodennahen, horizontalen Ausblas der Stallabluft führe zusammen mit den diffusen Quellen im Beurteilungsgebiet (Ausläufe und Miststock) mit Sicherheit zu übermässigen Geruchsbelastungen, falsch sein sollte, vermag er aber nicht konkret zu benennen. Die BVD erachtet diese Feststellung denn auch als nachvollziehbar und überzeugend, zumal auch das AUE als kantonale Fachstelle das Gutachten als vollständig, nachvollziehbar und plausibel befunden hat.