Schliesslich sind nach Art. 6 LRV Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Gestützt auf diese Bestimmung und die ausdrückliche Delegationsnorm in Art. 36 Abs. 3 Bst. c LRV hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die sogenannten Kamin-Empfehlungen erlassen.12 Gemäss dieser Empfehlung kann die Behörden Ausnahmen insbesondere bei freiste- 11 BGer 1A.58/2001 in URP 2002 S. 97 ff. E. 2d 12 Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen, BAFU, 2018