Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen wie im vorliegenden Fall für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen unter anderem dann als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV). In der Praxis wird angenommen, dass übermässige Geruchsimmissionen dann zu erwarten sind, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten ist. Von dieser Faustregel ist auszugehen, solange nicht aufgrund genauer Abklärungen etwas Anderes zu erwarten ist.