Auch diese Bestimmung wird für Luftverunreinigungen durch die Luftreinhalte-Verordnung konkretisiert. Für neue stationäre Anlagen ist Art. 5 LRV einschlägig: Ist zu erwarten oder steht fest, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen. Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden (gleich auch Art. 9 Abs. 1 und 2 LRV für bestehende stationäre Anlagen).