Die Mindestabstände sind im Bericht Nr. 476 der eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT) aus dem Jahr 1995 festgehalten (im Folgenden: FAT-Bericht 476). Schliesslich müssen im Rahmen der Vorsorge bei sämtlichen Anlagen, also sowohl den neuen als auch den bestehenden, die Lüftungsanlagen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Schweizerischen Stallklima-Norm (Anhang 2 Ziff. 513 LRV).