darstellt.10 Dementsprechend kommt auch das AUE in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 zum Schluss, es wäre für eine Sanierung im Sinne der LRV zuständig. Entspricht demgegenüber eine Neuanlage nicht den umweltrechtlichen Vorschriften, handelt es sich nicht um eine solche Sanierung und ist gestützt auf Art. 45 BauG ein baupolizeiliches Vorgehen zulässig. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall die Gemeinde baupolizeilich verfügt hat.