Folglich steht hier nicht die Sanierung einer bestehenden Anlage im Sinne des USG bzw. der LRV zur Diskussion. Gemäss Rechtsprechung der BVD sind Sanierungen nach Art. 16 ff. USG primär in einem allgemeinen Verfahren nach VRPG9 zu vollziehen. Zu beachten ist gemäss dieser Rechtsprechung insbesondere, dass eine Sanierung nach USG keine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 46 BauG darstellt.10 Dementsprechend kommt auch das AUE in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 zum Schluss, es wäre für eine Sanierung im Sinne der LRV zuständig.