Somit war bei der Baubewilligung für den Einbau eines Rinderstalls in das bestehende Gebäude Nr. 43a vom 29. April 1987 die LRV bereits in Kraft. Insofern handelt es sich um eine Anlage, für die die Baubewilligung nach Inkrafttreten der LRV erteilt wurde, und damit um eine Neuanlage. Zudem wurde die Anlage seither auch so umgebaut und der Tierbestand verändert und erweitert, dass dadurch höhere oder zumindest andere Emissionen entstanden sind, was ebenfalls zum Ergebnis führt, dass es sich um eine Neuanlage im Sinne der LRV handelt. Dementsprechend geht auch das AUE in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 davon aus, dass die Anlage als Neuanlage zu beurteilen ist.