Trotz expliziter Frage in der Verfügung vom 24. November 2022, seit wann der Ziegenfreilauf als solcher genutzt werde, hat sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 nicht dazu geäussert. Da ein Freilauf mit erheblichen Emissionen verbunden sein kann, dürfte auch für den Ziegenfreilauf von einer Baubewilligungspflicht auszugehen sein. Dass für die Nutzung der Fläche als Ziegenfreilauf keine Baubewilligung vorliegt, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 die Meinung, dass keine solche erforderlich sei, da es sich vorher um einen Schweineauslauf gehandelt habe.