1a Abs. 1 BauG und im Umkehrschluss Art. 6 Abs. 1 Bst. s BewD8). Der Einbau erfolgte «ca. 2008/2009» jedoch ohne Baubewilligung, wie sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 ergibt. Hinsichtlich des umstrittenen Ziegenfreilaufs ist aus den vorhandenen Unterlagen nicht ersichtlich, seit wann genau die betroffene Fläche als Auslauf genutzt wird (gemäss angefochtener Verfügung mindestens seit Sommer 2015). Trotz expliziter Frage in der Verfügung vom 24. November 2022, seit wann der Ziegenfreilauf als solcher genutzt werde, hat sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 nicht dazu geäussert.