Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich somit um eine stationäre Tierhaltungsanlage mit Geruchsemissionen und damit Luftverunreinigungen, die in den Anwendungsbereich des USG5 und der LRV fällt (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 7 USG und Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 LRV). Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist, gelten als neue Anlagen, wenn über die Baubewilligung oder die Plangenehmigung beim Inkrafttreten dieser Verordnung (gemäss Art 43 LRV am 1. März 1986) noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (Art. 42 Abs. 1 LRV).