b) Der Beschwerdeführer führt einen Landwirtschaftsbetrieb. Im umstrittenen Gebäude Nr. 43a werden Milchkühe und Kälber sowie Ziegen mit Jungtieren gehalten. Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich somit um eine stationäre Tierhaltungsanlage mit Geruchsemissionen und damit Luftverunreinigungen, die in den Anwendungsbereich des USG5 und der LRV fällt (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 7 USG und Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 LRV).