Gemäss G.________-Gutachten könne auch nicht garantiert werden, dass die Massnahmen tatsächlich dazu führten, dass die Geruchsbelastung beim Beschwerdegegner nicht mehr übermässig sei. Damit sei die Tauglichkeit des Benützungsverbots für die Stalllüftungsanlage nicht erwiesen, was für einen massiven Grundrechtseingriff Voraussetzung wäre.