Das Benützungsverbot für die Stalllüftungsanlage, das einem Berufsverbot gleichkomme, sei zudem unverhältnismässig. Gemäss Beschwerdeführer stünden auch mildere Massnahmen zur Geruchsverminderung bei der Stallabluft zur Verfügung, wie der Einsatz eines Aktivkohlefilters in der Raumlüftung des Beschwerdegegners, der regelmässige Einsatz von bipantol PLUS bei der Fütterung und auf dem Mist sowie eine Reduktion des Tierbestands. Komme hinzu, dass der Beschwerdegegner beim Kauf seiner Liegenschaft um den bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gewusst habe und daher gewisse Immissionen in Kauf zu nehmen habe.