Das Benützungsverbot der aktuellen Stalllüftungsanlage verunmögliche eine legale Tierhaltung und habe daher zur Folge, dass der Stall nicht mehr benutzt werden könne, was einem Berufsverbot gleichkomme und die Existenz der Familie ruiniere. Damit liege ein schwerer Eingriff in die Grundrechte, namentlich die Wirtschaftsfreiheit vor, was eine besonders sorgfältige Begründung nötig mache. Daran fehle es vorliegend, da sich die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung weder mit den gerügten Schwächen des Geruchsgutachtens noch mit den geltend gemachten Verbesserungsmassnahmen auseinandergesetzt habe. Damit habe die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.