Gemäss dem Geruchsgutachten bestehe kein verlässliches Ergebnis, welches als Beweis für übermässige Emissionen tauge. Zudem fehle gemäss Geruchsgutachten jegliche Garantie, dass die empfohlenen Massnahmen die bestehenden Probleme lösten. Somit bilde das Geruchsgutachten mit all seinen Ungenauigkeiten und Fragezeichen keine genügende Grundlage für die Lahmlegung des Stalls und damit des ganzen Betriebs bzw. für teure Massnahmen. Zudem habe die Gemeinde getroffene oder angebotene Verbesserungsmassnahmen nicht berücksichtigt. So habe der Beschwerdeführer angeboten, in die Raumlüftung des Beschwerdegegners einen Aktivkohlefilter einzubauen und die Kosten dafür zu übernehmen.