Bei den angefochtenen Ziffern 3.2, 3.3 und 3.4 der Verfügung vom 5. April 2022 handelt es sich um eine baupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ausblas