Darin stellt er sich auf den Standpunkt, dass nur die Sanierung einer bestehenden Anlage zur Diskussion stehe, wofür das AUE und nicht die Gemeinde zuständig wäre. Daraufhin erhielten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Davon machte die Gemeinde mit Eingabe vom 3. März 2023 und der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 28. März 2023 Gebrauch. 7. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten