Erhalt dieser Verfügung zu den Absichten der Hochbaukommission in Bezug auf das Benützungsverbot Stellung zu nehmen (rechtliches Gehör). Nach Ablauf dieser Frist wird die Hochbaukommission entsprechend verfügen. 3.4. Die Hochbaukommission beabsichtigt, für den Teil des Freilaufbereichs der Ziegen, der den halben Mindestabstand nach FAT 476 unterschreitet, ein Benützungsverbot zu erlassen, wobei der Bereich, für den das Benützungsverbot gelten würde, durch einfache bauliche Massnahmen bezeichnet würde. Hiermit erhalten die Parteien die Gelegenheit, innert 15 Tagen ab