Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2021 Beschwerde bei der BVD ein. Er beantragte die Aufhebung von Ziff. 3.2; eventualiter beantragte er, die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Mit Entscheid BVD 120/2021/80 vom 19. April 2022 hiess die BVD die Beschwerde gut und hob die Ziff. 3.2 der Verfügung der Gemeinde Sumiswald vom 24. September 2021 auf. 4. Am 10. Dezember 2021 erliess die Gemeinde eine «Wiederherstellungsverfügung und verfahrensleitende Verfügung» in dieser Sache mit folgendem Inhalt: