Soweit es sich bei der vorliegenden Verfügung um eine Zwischenverfügung handelt (Ziffer 3.1, 3.3 und 3.4), können die Betroffenen, denen daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst, gegen diese Zwischenverfügung innert 30 Tagen nach Erhalt Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (…) einreichen. Eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung kann auch dann geführt werden, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG). 3.6. Eröffnung