Soweit es sich hierbei um eine Verfügung handelt (Ziffer 3.2), kann der Verfügungsadressat gegen diese Verfügung innert 30 Tagen nach Erhalt Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (…) einreichen. Soweit es sich bei der vorliegenden Verfügung um eine Zwischenverfügung handelt (Ziffer 3.1, 3.3 und 3.4), können die Betroffenen, denen daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst, gegen diese Zwischenverfügung innert 30 Tagen nach Erhalt Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (…) einreichen.