3.6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Zwischenverfügung können die Betroffenen, denen daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst, innert 30 Tagen nach Erhalt Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (…) einreichen. Eine Beschwerde kann auch dann geführt werden, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (…). 3.7. Eröffnung (…) Gegen diese Verfügung wurde keine Beschwerde erhoben.