Für das Reduzieren oder Verlagern wird eine Nachfrist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieser Zwischenverfügung gewährt. Anstelle des Reduzierens oder des Verlagerns kann der Angezeigte für das tatsächliche Vorhaben auch ein nachträgliches Baugesuch innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung einreichen. Dieses hat die Anforderungen gemäss Art. 10 BewD zu erfüllen.