Wird der Siloaufbau nicht innert Frist zurückgebaut und wird in der Sache kein nachträgliches Baugesuch eingereicht, so wird die Gemeinde auf Kosten des Angezeigten den Rückbau sechs Monate nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ersatzvornahmeweise selber oder von Dritten vornehmen lassen. 3.3. Die Emissionen aus dem Freilauf der Ziegen zwischen den Gebäuden Nrn. 41b und 43a sind gemäss den rechtskräftigen Anordnungen gemäss der Verfügung vom 23. April 2020 zu reduzieren oder zu verlagern. Für das Reduzieren oder Verlagern wird eine Nachfrist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieser Zwischenverfügung gewährt.