Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheid BVD 120/2020/19 vom 8. Dezember 2020 nicht ein. Dies mit der Begründung, dass es sich aufgrund des fehlenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils um eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handle. Gleichzeitig hob die BVD die Ziff. 4.5 der Verfügung vom 23. April 2020 von Amtes wegen auf. 2/21 BVD 120/2022/23