Vor jeder Benutzung der Zufahrt mit Landwirtschaftsmaschinen ist der Freilauf zu reinigen, so dass die gleichzeitige Benutzung des Areals als Freilauf und Zufahrt keine negativen Auswirkungen auf die Geruchsemissionen haben kann. Sollte das Verlegen des Ziegenauslaufes an die Ostseite des Stallgebäudes nicht möglich sein muss für den Auslauf zwischen den Gebäuden Nrn. 41b und 43a bis am 31. Juli 2020 ein Baugesuch gemäss Art. 10ff Baubewilligungsdekret eingereicht werden. Hierfür kann auch das Baugesuch unter Pkt. 4.1 ergänzt werden.