Der Nachweis ist vorgängig von der Bauherrschaft zu erbringen. Da der Stall nicht das ganze Jahr gleich belegt ist, bedingt dies aber mindestens eine Messkampagne im Sommerhalbjahr 2020 und eine im Winterhalbjahr 2020-21. 4.2. Der widerrechtliche Siloaufbau muss bis am 31. Juli 2020 auf die am 29. April 1987 bewilligte Höhe/Volumen zurückgebaut werden oder es wird ein nachträgliches Baugesuch hierfür gemäss Art. 10 ff Baubewilligungsdekret eingereicht. Hierfür kann auch das Baugesuch unter Pkt. 4.1 ergänzt werden. 4.3. Die Emissionen aus dem Freilauf der Ziegen zwischen den Gebäuden Nm. 41b und 43a sind zu reduzieren.