Die Projektpläne müssen diesbezüglich überarbeitet werden. Aus Ortsbildschutzgründen kann von der Höhe von mindestens 773 m ü.M. des Kamines (5 m über die Firsthöhe des Gebäudes Nr. 41) abgewichen werden, wenn der Abluftfahnenauftrieb (Volumenstrom und Austrittsgeschwindigkeit) wesentlich von den im Gutachten G.________ angenommenen Werten abweicht oder eine Installation einer Hochleistungslüftung, die unabhängig von der Lüftungsleistung im Stall eine gleichbleibend grosse Fahnenüberhöhung garantiert. Der Nachweis ist vorgängig von der Bauherrschaft zu erbringen.