Wie die Abteilung Immissionsschutz nachvollziehbar ausführt, muss die Kaminmündung das Flachdach des Gebäudes um 2 m überragen, da das Gebäude aufgrund seiner (momentan) geringen Höhe begehbar ist (Ziffer 3.2 Abs. 1 Bst. c). Ungleiche Höhen von Nachbargebäuden rechtfertigen nicht bereits die Anwendung von Ziffer 7 der Kamin-Empfehlung, zumal diese in begründeten Einzelfällen besonderen Verhältnissen Rechnung tragen soll (z.B. bei Innenhöfen). Dass hier solche vorliegen, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Höhenunterschiede von Nachbargebäuden werden vielmehr bereits mit der Regelung von Ziffer 3.2 Abs. 3 der Kamin-Empfehlung berücksichtigt.16