Die Kaminmündung müsse das begehbare Flachdach somit um mindestens 2 m überragen. Im Umkreis von 10 m würden sich keine höheren Gebäude befinden, welche für die Berechnung der Mindesthöhe berücksichtigt werden müssten (Ziffer 3.2 Absatz 3 der Kamin-Empfehlung).