Die Abteilung Immissionsschutz des AUE verwies zudem auf die nach Art. 89 BauV verbindlichen Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, wonach die Anlage einen Kamin nach Ziffer 3 dieser Empfehlungen erfordere. Damit würden die Emissionen vorsorglich begrenzt und übermässige Immissionen seien nicht zu erwarten. Es bestehe vorliegend keine besondere Situation, welche einen höheren Kamin im Sinne von Ziffer 7 der Empfehlungen rechtfertige. Die Kaminmündung müsse das begehbare Flachdach somit um mindestens 2 m überragen.