Die Abteilung Immissionsschutz des AUE führte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2022 aus, aus Sicht Luftreinhaltung könne der obere Boden des Technikraums als Dach bezeichnet werden, da es sich um den höchsten Teil des Gebäudes handle. Die Anlage erfülle zum jetzigen Zeitpunkt die Anforderungen von Art. 6 LRV. Spätere Umbauten/Erweiterungen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht relevant. Gleiches gelte für eine künftige Änderung bei der Feuerungsanlage (Brennstoff, höhere Leistung). Beides müsse in einem weiteren Bewilligungsverfahren beurteilt werden, inklusive der dannzumal notwendigen Kaminhöhe.