Ziffer 3.2 der Kamin-Empfehlung eine Mindesthöhe von 2 m einhalten. Einzuhalten und mittels Abnahmemessung und periodischen Messungen zu überprüfen seien zudem die Emissionsbegrenzungen nach Ziffer 52 Anh. 3 LRV. Als Auflage hielt die Stellungnahme fest, der Kamin müsse auf eine Höhe von mindestens 2 m über das Flachdach erhöht werden. Die Abgase müssten ungehindert senkrecht nach oben austreten können. Die Abteilung Immissionsschutz hielt zudem fest, die ursprüngliche Kaminhöhe von 4.5 m hätte im Sinne der Vorsorge eine positive Auswirkung auf die Verteilung der Abgase gehabt.