die Kaminmündung Flachdächer um mindestens 1.5 m und begehbare Flachdächer um 2 m überragen (Ziffer 3.2 Abs. 1 Bst. b und c). Befindet sich die Kaminmündung näher als 10 m zu höheren Nachbargebäuden, sind die Nachbargebäude für die Mindesthöhe massgebend (Ziffer 3.2 Abs. 3). In begründeten Fällen verlangt die Behörde höhere Kamine, z.B. bei besonderen Gebäudeformen oder besonderen Überbauungssituationen mit ungleichen Gebäudehöhen oder Terrassensiedlungen (Ziffer 7). Der Kaminquerschnitt muss den Regeln der Technik entsprechen und darf nicht zu gross gewählt werden.