LRV). Mit Mass-nahmen an der Quelle werden somit die Emissionen so weit als möglich vermindert. Weiter müssen die Emissionen von Feuerungsanlagen in der Regel durch Kamine über Dach ausgestossen werden (Art. 6 Abs. 2 LRV). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat dazu Empfehlungen (Kamin-Empfehlungen)14 herausgegeben. Art. 89 Abs. 3 BauV15 erklärt diese Kamin-Empfehlungen als verbindlich. Für Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW gelten die Vorgaben gemäss Ziff. 3 der Kamin-Empfehlung. Gemäss diesen Vorgaben muss die Kaminmündung Flachdächer um mindestens 1.5 m und begehbare Flachdächer um 2 m überragen (Ziffer 3.2 Abs. 1 Bst.