c) In der Umweltschutzgesetzgebung wird zwischen Emissionen und Immissionen unterschieden (Art. 7 Abs. 2 USG12). Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. Aus Sicht der Luftreinhaltung gilt die Pellet Feuerung als stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 LRV13. Die Luftreinhalteverordnung beschränkt die Luftschadstoffemissionen von Feuerungsanlagen mittels Grenzwerten (Anhang 3 zur LRV). Deren Einhaltung wird mit regelmässigen Emissionsmessungen und -kontrollen überprüft (Art. 13 ff. LRV und Anhang 3 zur