b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Oberkante Kellergeschoss sei kein Flachdach im Sinne der Kamin-Empfehlungen und es sei vorliegend wegen besonderer Umstände ein höherer Kamin im Sinne von Ziffer 7 der Kamin-Empfehlungen zu verlangen. Er macht zudem geltend, die Hutze sei unzulässig und verweist auf Ziffer 2.1 der Kaminempfehlung. Zudem fehle beim Rohr eine Isolation (Sicherstellung der Austrittsgeschwindigkeit gemäss Ziffer 2.2 der Kamin- Empfehlung). Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass die Angaben in Bezug auf die Feuerungswärmeleistung variieren (gemäss Abteilung Immissionsschutz 67.25 kW, gemäss dem Rapport Feuerungskontrolle hingegen 58 kW).