g) Die Gemeinde hat daher zu Recht keine Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3. Nachträgliche Anordnung emissionsbegrenzender Massnahmen a) Die Beschwerdegegnerin erstellte die Pelletheizung, nachdem die Gemeinde ihr dafür eine Baubewilligung erteilt hatte. Die bewilligten Pläne sehen einen Kamin von 1.5 m vor, weitere Auflagen zur Ausgestaltung fehlen. Emissionsbegrenzende Massnahmen können nur dann nachträglich angeordnet werden, wenn dies gewichtige, die privaten Interessen überwiegende öffentliche Interessen gebieten.11