f) Ein Benützungsverbot ist ebenfalls nicht angebracht. Ein solches ist nur zu erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 46 Abs. 1 BauG). Vorliegend wäre dies dann der Fall, wenn durch die Benützung des Kamins die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet würde.10 Da der Kamin erhöht wurde und die Anlage gemäss den Stellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie sowie der erfolgten Abgasmessung die notwendigen Anforderungen erfüllt (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 3), rechtfertigt sich ein Benützungsverbot nicht. Ein solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.