e) Vorliegend ist der Kamin aktuell höher und von der Position her leicht verschoben im Vergleich zu den bewilligten Plänen. Damit ist der Zustand formell rechtswidrig. In Bezug auf die Höhe des Kamins wäre der aktuelle Zustand aus ästhetischen Gründen wohl nicht bewilligungsfähig.