a) Die Gemeinde hat auf Anzeige hin ein Wiederherstellungsverfahren eröffnet. Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2022 hat die Gemeinde dieses abgeschlossen und auf Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet. b) Der Beschwerdeführer verlangt, dass die strittige Heizanlage die rechtskräftige Baubewilligung einhalte, insbesondere in Bezug auf die bewilligte Position und die Höhe des Kamins. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, es sei nicht klar, ob die Pelletheizung bewilligt sei, da das Formular 2.0 fehle.