Ein solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Da die definitive Ausgestaltung des Kamins Gegenstand des hängigen Bauverfahrens ist, hat der Beschwerdeführer seine allfällige Kritik an dem gemäss Baugesuch geplanten Kamin in einer Einsprache geltend zu machen. Aus diesen Gründen ist fraglich, ob die vom Beschwerdeführer angehobene Beschwerde zielführend ist. Im Baubewilligungsverfahren wird die Gemeinde abschliessend zu prüfen haben, ob der geplante Kamin den Vorschriften entspricht. Falls sie das Vorhaben nicht bewilligen kann, hat sie gleichzeitig über die Widerherstellung des bestehenden Kamins zu entscheiden.