Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet würde.6 Da der Kamin erhöht wurde (vgl. auch Beschwerdebeilage 4) und gestützt auf die Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie vom 3. März 2022 sowie die erfolgte Abgasmessung durch ein Kaminfegergeschäft geht das Rechtsamt aufgrund einer summarischen Einschätzung nicht davon aus, dass vorliegend ein Benützungsverbot auszusprechen wäre. Ein solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.