Gemäss den Angaben der Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin ein Baugesuch eingereicht, welches auch den umstrittenen Kamin betrifft. In der angefochtenen Verfügung regelt die Gemeinde nur die Frage des «Provisoriums» und stellt die Regelung in Bezug auf «definitive Kaminhöhe» mit dem Bauentscheid für das neue Zweifamilienhaus in Aussicht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit nur die Frage, was während des Baubewilligungsverfahrens gilt, also insbesondere, ob ein vorsorgliches Benützungsverbot auszusprechen ist. Ein solches ist nur zu erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 46 Abs. 1 BauG5). Vorliegend wäre dies dann der Fall, wenn durch die Benützung des Kamins die