7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, verzichtete vorerst auf die Durchführung eines Schriftenwechsels, da der Beschwerdeführer infolge einer Landesabwesenheit eine «vorsorgliche Fristerstreckung» bis am 31. Juli 2022 beantragt hatte und gab dem Beschwerdeführer bis 2. August 2022 Gelegenheit, sich zur nachfolgenden summarischen Einschätzung zu äussern oder seine Beschwerde zurückzuziehen: